[Vogelsberg und Drumherum] Im deutschen Bundesjagdgesetz (BJagdG) § 1 Satz 1 werden bestimmte wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, nach Arten aufgelistet. Mit dabei sind auch solche, die nach dem Jagdrecht ganzjährig geschont werden. Ebenfalls sind darin Jagd- und Schonzeiten festgelegt. Die Jagdzeiten sind jedoch keine festgeschriebene, zwingende Einrichtung, sondern dürfen in den Landesjagdgesetzen unterschiedlich festgelegt werden.