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Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Das spannende Thema Mietkaution

Gut zu wissen (c) HESSENMAGAZIN.de

[Deutschland] Wer als Sicherheit beim Mieten von Räumen o. ä. eine Kaution hinterlegen soll, hat mehrere Möglichkeiten. Die beginnen alle mit der Bezahlung der vereinbarten Geldsumme an den Vermieter, aber bitte möglichst nicht in bar. Das hat nicht unbedingt mit dem "War on Cash" (Krieg gegen das Bargeld) zu tun, sondern mit der größten Transaktionsunsicherheit und der viel zu einfachen Möglichkeit des Betruges.

Es ist immer eine Sache des Vertrauens

Fremdes Vermögen mit attraktiven Geldsummen längerfristig zu verwalten kann verführerisch sein. Viel zu oft bedient sich der eine oder andere Vermieter im Laufe der Zeit daran. Leichtgläubigkeit und oder Unwissen der Kautionsgeber leisten dabei Vorschub. Die effektivsten Gegenmaßnahmen sind: Information und Prüfung der Kautionssicherung z. B. für den Fall einer Pleite des Vemieters oder sogar der Bank.

  • Die Sparbuchmodalitäten bei der Kautionssicherung sind Pflicht für die rein gesetzliche Regelung, doch bei Einigung der Parteien kann es auch ein Tage- oder Festgeldkonto bzw. Depot sein.
  • Das treuhänderische Kautionskonto auf den Namen des Vermieters ist relativ sicher. Die Kosten der Kontoeröffung und Kontoführung trägt der Vermieter.
  • Geschützter ist Geld, das man als Mieter selbst anlegt und dann dem Vermieter eine Bürgschaft über die Summe ausstellen lässt oder oder sein Kautionssparbuch an ihn verpfändet. In diesem Fall müssen die Kosten vom Mieter selbst getragen werden.

Die Nachfrage beim Vermieter wegens des Nachweises der gesetzlich vorgeschriebenen insolvenzfesten Anlage ist sinnvoll und muss übrigens beantwortet werden. Mieter können also jederzeit auch nach dem Einzug noch die entsprechenden Belege für die vom Vermögen getrennte Anlage lt. § 551 Abs. 3 BGB fordern. Am besten immer schriftlich und: bei Verdacht auf wirtschaftliche Schwierigkeiten auch wiederholt, um sicher zu sein dass der Vermieter den Kautionsbetrag (weiterhin) wie vorgesehen angelegt hat.

Darüber ist dem Mieter Auskunft mit Belegen / Nachweisen zu erteilen:

  • Über den Verbleib und die Höhe der Kaution
  • Ist die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters auf einem Treuhandkonto angelegt?
  • Bei welchem Bankinstitut und ab wann und zu welchen Konditionen?
  • Wie lautet die Vertragsnummer?
  • Welche Anlageart wurde gewählt?
  • Mietkaution auf Sammelkonto?
  • Zinsen und Kapitalertragsteuer ab dem Tag, an dem die Kaution eingegangen ist.
  • Zu welchem Zinssatz?

Falls der Verrmieter die Auskünfte nicht gibt, kann man sie über das Amtsgericht per Klage nach Fristsetzung erzwingen.


Selbst wenn der Betreffende die Kautionen verschiedener Mieter auf einem Sammelkonto angelegt hat, muss es zwingend ein Treuhandkonto sein. Als Verwalter fremden Vermögens darf der Vermieter so ein Konto auf keinen Fall selbst für seine Belange nutzen, damit er sich nicht wegen Untreue gem. § 266 StGB strafbar macht.

Allerdings gibt es beim Sammelkonto Probleme in Bezug auf die Berechnung der Zinsen im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer. Da existiert u. a. eine aufwändige Mitteilungspflicht gegenüber den Mietern über die jährlichen Abrechnungen der Zinserträge. Zudem muss Nachweis geführt werden über die Zinserträge pro einzelnem Mieter, und die eigene Steuerbescheinigung muss an die Mieter übersendet werden, da das Finanzamt der Mieter in der Regel ebenalls einen Nachweis für die Einkünfte verlangt.

By the way: Für die Kaution gibt es momentan so gut wie keine Zinsen, means 0,01% Zinsen Weinend

Gut zu wissen: www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html <-KLICK.

Quelle: Brigitta Möllermann, HESSENMAGAZIN.de

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