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Home Gut zu wissen Dannenröder Wald - ARCHIV Sonntagsspaziergänge im Dannenröder Wald

Sonntagsspaziergänge im Dannenröder Wald

[Kassel] Mit soeben den Beteiligten bekanntgegebenem Beschluss vom heutigen Tag hat der für Versammlungsrecht zuständige 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Beschwerde des Anmelders der „Sonntagsspaziergänge“ im Dannenröder Wald gegen die von der Stadt Homburg/Ohm hierzu verfügten Auflagen zurückgewiesen.

Der Antragsteller meldete für den Zeitraum ab dem 18. Oktober 2020, jeweils für Sonntag ab 14.00 Uhr „Sonntagsspaziergänge“ mit jeweils 1.000 Teilnehmern an. Die Aufzüge sollen am Sportplatz Dannenrod beginnen, dort enden und über zum Teil durch Barrikaden versperrte Waldwege entlang der geplanten Autobahn-Trasse durch den Dannenröder Wald bis zu den Baumhäusern und Seilgärten führen.

Die Stadt Homberg/Ohm verfügte mit Bescheid vom 17. Oktober 2020 verschiedene Auflagen zur Durchführung der Versammlung am 18. Oktober 2020. Unter anderem gab sie mit Blick auf die versperrten Waldwege eine von der Anmeldung des Antragstellers abweichende Streckenführung vor. Hiergegen hat der Antragsteller um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Gießen nachgesucht.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Oktober 2020 als unzulässig abgelehnt. Der 2. Senat hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin habe die dem Antragsteller obliegende freie Wahl des Versammlungsortes hier zu Recht aus Sicherheitsgründen eingeschränkt. Die Stadt habe die Beschränkung des örtlichen Verlaufs der „Sonntagsspaziergänge“ überzeugend darauf gestützt, dass durch Barrikaden auf den Wegen der Zugang für Rettungskräfte bei einem Notfall erschwert oder unmöglich sei. Dies führe zu einer konkreten Gefahrenlage.

Angesichts der angeführten Zahl von 20 Barrikaden, deren Lage und Beschaffenheit in der Zwischenzeit womöglich geändert werde und im Einzelnen nicht bekannt sein dürfte, sei es im Falle eines Einsatzes von Rettungskräften nicht ausreichend, dass das letzte Stück der geplanten Demonstrationsroute von Sanitätern zu Fuß gut überwindbar sei.

Der Antragsteller berücksichtige bei seiner Beschwerde nicht den Umstand, dass es sich bei Rettungskräften nicht um Fußgänger mit leichtem Gepäck handele, sondern vom Rettungsdienst im Einsatzfall auch eine Trage und weitere medizinische Ausrüstungsgegenstände mitgeführt werden müssten.

Zudem ergebe sich eine konkrete Gefahrenlage durch die Barrikaden auch angesichts der zu erwartenden Zahl der Teilnehmer. Es sei davon auszugehen, dass Personen innerhalb einer größeren Menge weniger auf den Weg achteten, als dies bei einzelnen Spaziergängern oder Gruppen von wenigen Personen der Fall sei. Schließlich werde durch die Barrikaden, die jeweils nur einen schmalen Durchlass gewährten, nicht nur der Zugang, sondern auch ein etwa notwendig werdendes schnelles Verlassen des Gebietes erschwert.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 2 B 2629/2047

Quelle: VGH Kassel, 30.10.2020 - Presse Original <-KLICK

 

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