[Ulrichstein] Unser noch junger, aber schon recht selbstbewusster Hund Michel bewacht unser Grundstück und beobachtet ganz genau, wer daran vorbeigeht. Menschen ohne Vierbeinerbegleitung, Reiter und Radfahrer dürfen anstandslos passieren. Doch fremde Hunde werden gewarnt und zwar mit lautem Bellen. Sie sind ihm unheimlich, weil er sie nicht kennt und auch nicht kennenlernen kann, da er nicht unkontrolliert im Garten unterwegs sein darf. Das Dumme an der Sache ist, dass manche Leute in der Situation überhaupt nicht cool bleiben, sondern versuchen zu provozieren, indem sie ihn nachäffen, ihren eigenen Hund an die Mülltonne oder aufs Grunstück pieseln lassen oder die anwesende Besitzerin anblaffen bzw. sich lautstark über die Situation lustig machen.
Doof ist noch mehr, wenn die Vorbeigehenden es nicht im Geringsten nicht schlimm finden, dass ihr Hund stinkende Häufchen an der Straße hinterlässt: "Der Grünstreifen gehört doch der Gemeinde!" Als wüssten sie nicht, dass auch das eine Ordnungwidrigkeit darstellt.
Die Rechtslage in Ulrichstein
Auf Landesebene gilt die Hessische Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO). Sie verpflichtet Halter dazu, Hunde außerhalb des eigenen eingefriedeten Grundstücks unter Kontrolle zu halten.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass Hunde nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden dürfen. Die verantwortliche Person muss jederzeit unmittelbar auf das Tier einwirken können. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ulrichstein ergänzt diese Landesnormen durch kommunales Ortsrecht. Die Stadt stellt HIER <-KLICK ausdrücklich klar, dass Hundekot auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist und unverzüglich beseitigt werden muss.
Das Liegenlassen ist eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt für Hundekot auf fremden Privatgrundstücken: Das Verrichten und Zurücklassen stellt eine unzulässige Beeinträchtigung des Eigentums dar und kann ordnungsbehördlich verfolgt werden. Die Stadt betont zudem die hygienischen Risiken und fordert Halter auf, öffentliche und private Flächen nicht als Hundetoilette zu nutzen.
Beide Regelungen greifen ineinander und bilden die Grundlage für ordnungsbehördliches Einschreiten und das Erheben von Bußgeldern.
Wer also seinen Hund unbeaufsichtigt laufen lässt, verstößt gegen die HundeVO. Und wer Hundekot liegen lässt, verstößt gegen das Abfallrecht der Stadt Ulrichstein. Siehe dazu die offiziellen Hinweise der Stadt (Quelle: Bürgermeister Dr. Scharmann, Ordnungsamt Ulrichstein): HIER <-KLICK.
Weist man nun das Herrchen einen sich erleichternden Hundes auf diese Tatsachen hin, kommt Psychologie ins Spiel: Die Grenzsetzung wird nicht repektiert, sondern als Angriff interpretiert.
Das Muster ist simpel: Der Mensch macht einen Fehler, wird darauf hingewiesen, und statt Einsicht kommt ein Gegenangriff, um den eigenen Kontrollverlust zu kaschieren sowie das Bedürfnis, den Fehler zu verdecken. Das geschieht u. a. durch Tatsachenverdrehung oder auch wie letztens in unserem Fall – durch eine Falschbehauptung als anonyme "Beschwerde" beim Tierheim.
Sie erlaubt dem Betreffenden sich scheinbar ohne Risiko zu "rächen".
Wenn der Betroffene sich herabgesetzt (Statusentzug), bloßgestellt, kontrolliert und "erwischt" fühlt, entsteht leider oft der Impuls, „zurückzuschlagen“, als schräger Versuch, das eigene Ego zu stabilisieren.
Dabei handelt es sich nicht um ein reales Problem, sondern um eine "reaktive Selbstrechtfertigung" eines Menschen, der mit Grenzsetzung nicht umgehen kann. Seine Beschwerde ist ein Symptom seines Kontrollverlusts und spricht Bände: "Wir würden unseren Hund aggressiv machen."
Lächerlich. Die sollten mal sein Frauchen kennenlernen ;-)
Das auch noch: Das Recht auf Unversehrtheit unseres Grundstücks
Juristische Kurzfassung: Ein Eigentümer hat Anspruch darauf, dass sein Grundstück nicht beeinträchtigt, beschädigt oder verunreinigt wird. Die Rechtsgrundlage dafür bilden § 903 BGB, der die umfassende Herrschaft über das Grundstück definiert, und § 1004 BGB, der den Unterlassungs- und Beseitigunsanspruch gewährt.
Jede Fremdeinwirkung – Betreten, Verschmutzen, Hinterlassen von Hundekot oder Urin – stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Damit ist klar: Der Eigentümer muss Eingriffe nicht dulden, kann Unterlassung verlangen und notfalls durchsetzen - zunächst durch eine klare Aufforderung, bei Wiederholung notfalls schriftlich und im letzten Schritt gerichtlich.
PS: Ein Hausverbot haben wir breits ausgesprochen!
Quelle: Brigitta Möllermann, HESSENMAGAZIN.de



















180.jpg)










