[Hessen] Wenn in Hessen die Ferienzeit beginnt, stellt sich die Frage, ob auch Arbeitslose die Koffer packen und verreisen dürfen. Es gibt nämlich keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch für Erwerbslose. Wir haben Ralf Fischer von der Arbeitsagentur Limburg-Wetzlar gefragt, was arbeitslos Gemeldete bei der Urlaubsplanung beachten müssen.
Herr Fischer, haben Arbeitslose Anspruch auf Urlaub?
Fischer: Anders als berufstätige Arbeitnehmer haben Erwerbslose keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der Gesetzgeber verlangt von Arbeitslosen, dass sie alle zumutbaren Aktivitäten unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu beenden - auch in der Ferienzeit.
Heißt das, dass Jobsuchende in den Sommerferien zu Hause bleiben müssen?
Fischer: Nein. Die Agentur für Arbeit kann einer Reise zustimmen, wenn der Arbeitsvermittler vorher geprüft hat, dass die Ortsabwesenheit weder die Beschäftigungschancen schmälert noch der Teilnahme an einer geplanten Eingliederungsmaßnahme entgegensteht. In der ersten Zeit der Arbeitslosigkeit stimmen unsere Vermittler einer Ortsabwesenheit allerdings nur in Ausnahmefällen zu, weil die Eingliederungschancen in dieser Phase am größten sind.
Wie lange darf die Reise dauern?
Fischer: Hat der Arbeitsvermittler grünes Licht für die Abwesenheit gegeben, kann das Arbeitslosengeld für eine dreiwöchige Reise weitergezahlt werden. Dauert der Urlaub über drei bis sechs Wochen, wird ebenfalls nur für die ersten drei Wochen Geld gezahlt. Beabsichtigt der Arbeitslose länger als sechs Wochen zu verreisen, hat er für die gesamte Zeit keinen Anspruch auf Geldleistungen. Das Arbeitslosengeld wird dann erst wieder nach einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung gewährt.
Und was passiert, wenn Arbeitslose ohne Zustimmung verreisen?
Fischer: Für Erwerbslose, die ohne Wissen und vorherige Zustimmung der Agentur für Arbeit zu einer Urlaubsreise aufbrechen, kann es - unabhängig von der Dauer - ein teures Urlaubsvergnügen werden. Sie müssen nämlich nicht nur das Arbeitslosengeld für die Zeit ihrer Abwesenheit zurückzahlen, sondern unter Umständen auch noch mit einem Bußgeld oder einer Strafanzeige rechnen.
Quelle: Agentur für Arbeit Limburg-Wetzlar