[Hessen] Im Rahmen der hessischen Vereinsförderung werden nichtrückzahlbare Energiekostenhilfen für Strom, Gas und Fernwärme sowie Heizöl, Pellets und Hackschnitzel gewährt. Zu diesem Zweck muss ein Antrag auf "Billigkeitsleistungen zur Begleichung der Energiemehrkosten" bis spätestens 31.05.2024 bei der zuständigen Stelle eingereicht werden - vorausgesetzt, alle zumutbaren eniergiesenkenden Maßnahmen sind bereits ergriffen worden, wie z. B. Absenkung der Heiztemperatur, Abstellen des Warmwassers und so weiter.
Unterstützung für gemeinnützige Vereine noch bis Mitte 2024 möglich
Mit dieser Unterstützungsleistung können die Mehrausgaben im Energiebereich, die die Vereine stark belastet haben, gemildert werden. Maßgebend sind die Mehraufwendungen gegenüber dem Jahr 2019, das als letztes Vor-Corona-Jahr als Basis für die Berechnung dient.
Der Antrag sollte beim richtigen Ressort gestellt werden. Zuständig für
- Sportvereine ist das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport
- Kulturvereine = das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst
- Vereine im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz-Bereich, von Landwirtschaft und Ernährung sowie Tierschutzinitiativen = das Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Schulfördervereine = das Hessische Kultusministerium
- Vereine und Verände im Bereich Familie (Kinder, Jugendliche, Senioren), Arbeit, Soziales, Gesundheit, Menschen mit Behinderung, Integration und Asyl =Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
- Opferhilfevereine = das Hessisches Ministerium der Justiz (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. )
- Entwicklungszusammenarbeit = Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie,Verkehr und Wohnen
- Europa; Digitales, Politische Bildung, Ehrenamt = dieHessische Staatskanzlei
Mehr dazu auf https://antrag.hessen.de/energie-vereinshilfe. Dort sind auch weitere Informationen und FAQs zur Energiekostenhilfe hinterlegt.
Gut zu wissen: Normalerweise ist die Energiekostenhilfe auf 5.000 Euro begrenzt. In Härtefällen können aber auch höhere Beträge bewilligt werden.
Das auch noch: Die ausschließlliche Verwendung zur Begleichung der Energiemehrkosten muss binnen vier Monaten erfolgen.
Quelle: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz