Hunde - Arbeitstiere oder bloß Fellfreunde?

Sonntag, den 09. Juli 2017 um 11:00 Uhr Gut zu wissen - Notiert !
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Redaktionshund Leo würde auch gerne Schafe hüten und bewachen - aber nur zum Spaß (c :-) HESSENMAGAZIN.de
Die Hoherodskopfwiesen im Vogelsberg werden von Schafen abgeweidet (links im Bild). Redaktionshund Leo würde auch gerne Schafe hüten und bewachen - aber nur zum Spaß (c :-) HESSENMAGAZIN.de

[Hessen - Anno Dazumal] In diesem Sommer startet der Wetteraukreis wieder seine Reihe "Blick in die Annalen des Kreisarchivs". In diesen alten Unterlagen findet man manch kuriose Vorschrift, beispielsweise: „Der Führer eines Hundefuhrwerks ist verpflichtet, stets ein Gefäß zum Tränken der Hunde mitzuführen…“

Da heißt es nach der Polizeiverordnung für den Kreis Büdingen vom 20. April 1883, dass Hunde nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde des Wohnortes des Besitzers angespannt und zum Ziehen benutzt werden dürfen.

Früher Tierschutz

Und weil die Vorschriften der Polizeiverordnung anscheinend vielfach nicht beachtet wurden, druckte man sie im Rahmen der Polizeiverordnung nochmals ab: „Die Bürgermeistereien werden ersucht, die Besitzer von Hundefuhrwerken auf die Bestimmungen besonders hinzuweisen. Die Gendarmerie ist mit der Überwachung beauftragt."

In den weiteren Artikeln geht es noch um das Parken und die Beleuchtung von Hundefuhrwerken und schließlich die Strafen bei Zuwiderhandlung, die mit 30 Mark oder gar mit entsprechender Haft ganz schön happig waren.


Fahren mit Hunden

Paragraf 1

Ein Hund darf zum Anspannen und Ziehen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde des Wohnorts des Besitzers benutzt werden. Der von derselben hierüber auszustellende Schein wird nur erteilt aufgrund eines von einem Nachsuchenden auf seine Kosten beizubringenden beglaubigten Attestes eines Tierarztes oder eines amtlich ausgestellten Zeugnisses des Kreisveterinärarztes, dass der in dem Attest bzw. dem Zeugnisse genau zu bezeichnende Hund kräftig genug ist, um 50 Kilogramm zu ziehen. Einem Hund dürfen höchstens 50, zweien höchstens 100 Kilogramm aufgeladen werden. Der polizeiliche Erlaubnisschein, welchen der Führer stets bei sich zu haben und auf Verlangen jedem Polizeioffizianten, Bauaufseher und Straßenwart vorzeigen muss, gilt nur für das laufende Kalenderjahr und muss zu Beginn jeden Jahres erneuert werden.

Paragraf 2

Als Führer eines Hundefuhrwerks sind nur über 14 Jahre alte, gut beleumundete Personen zulässig.

Paragraf 3

Der Führer eines Hundefuhrwerks ist verpflichtet, stets ein Gefäß zum Tränken der Hunde mitzuführen und dieselben öfter mit Wasser zu versehen. Weder er noch andere Personen dürfen sich während des Fahrens auf das Fuhrwerk setzen.

Paragraf 4

Alle eingespannten Hunde müssen, solange die Hundefuhrwerke innerhalb der Orte auf öffentlichen Straßen oder Plätzen halten, ohne dass der Führer bei dem Fuhrwerk unmittelbar anwesend ist, mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorbe versehen sein. Bösartige oder bissige Hunde dürfen nicht eingespannt werden.

Paragraf 5

Der Führer muss sich bei dem Gebrauche des Fuhrwerks so verhalten, dass er die Hunde jederzeit in seiner Gewalt hat und immer imstande ist, sie gehörig zu leiten. Er darf nicht stärker als im gewöhnlichen Hundetrab und nur auf der Fahrbahn, nicht aber auf Fuß- und Reitpfaden, Banketts oder Trottoirs fahren.

Paragraf 7

An den von Hunden gezogenen Fuhrwerken ist der Name und Wohnort des Eigentümers in dauernder Weise deutlich erkennbar anzubringen.


Quelle Text: Pressestelle Wetteraukreis