Thema erlaubte bzw. unerlaubte Telefonwerbung

Sonntag, den 10. Juli 2022 um 07:18 Uhr Gut zu wissen - Internet & Computer
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Smartphone Tastatur - Symbolbild (c) HESSENMAGAZIN.de[Deutschland] Am 1. Oktober 2021 ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge in Kraft getreten. Das Gesetz fügt neben anderen Regelungen den neuen „§ 7a UWG - Einwilligung in Telefonwerbung“ in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ein. Diese Norm richtet sich an werbende Unternehmen im Telefonmarketing. Sie enthält auch Dokumentations- sowie Aufbewahrungspflichten bezüglich der hierfür notwendigen Einwilligungen: Wer einen Verbraucher anruft, um zu werben, muss dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung in angemessener Form dokumentieren und aufbewahren.

Zugleich hat er diesen Nachweis ab Erteilung der Einwilligung sowie jeweils nach dessen Verwendung fünf Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur sind die Nachweise künftig unverzüglich vorzulegen. Das Gesetz sieht vor, dass die Bundesnetzagentur im Fall eines Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen kann.

Die Bundesnetzagentur kommt mit der Veröffentlichung von Auslegungshinweisen zur Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der für Telefonwerbung notwendigen Einwilligungen aus § 7a UWG dem Auftrag aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge nach. Sie sollen Marktteilnehmer dabei unterstützen, sich über die Anforderungen des Rechtsrahmens sowie die künftige behördliche Verfahrensweise zu informieren.

Hierzu stellt die Bundesnetzagentur zunächst den Kreis der dokumentationspflichtigen Unternehmen dar. Anschließend beschreibt sie unter anderem den Umfang der Dokumentationspflicht und die Berechnung der Aufbewahrungsfrist. Berücksichtigt werden dabei insbesondere markttypische Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggebern von Werbeanrufen und Callcenterdienstleistern. Schließlich behandeln die Auslegungshinweise die Folgen eines Verstoßes gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht sowie die Reichweite der Vorlagepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur.

Um aktuelle Erfahrungen und Bedürfnisse aus der Praxis möglichst umfassend einzubeziehen, ist der Veröffentlichung der Auslegungshinweise eine Marktkonsultation vorausgegangen. Die Ergebnisse sind in die veröffentlichte Fassung der Auslegungshinweise eingeflossen.

Die Auslegungshinweise Stand Juli 2022 nachlesen: HIER <-KLICK

Die bereits bestehenden Kompetenzen der Bundesnetzagentur bei unerlaubter Telefonwerbung werden erweitert

Die Behörde kann Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro ahnden. Sofern Werbeanrufe mit einer unterdrückten Rufnummer durchgeführt werden, kann die Bundesnetzagentur ebenfalls ein Bußgeld von bis zu 300.000 EUR verhängen.

Quelle Text: Bundesnetzagentur


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Quelle Zusammenstellung: Brigitta Möllermann, HESSENMAGAZIN.de