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Immobilienmakler müssen Angaben zum Energieverbrauch machen

Deutsche Umwelthilfe gewinnt Rechtsstreit gegen Immobilienmakler wegen unterlassener Informationspflichten

Wichtig auch für Altstadtwohnungen: Makler sind verpflichtet, in Immobilienanzeigen Angaben zur energetischen Qualität zu machen (c) HESSENMAGAZIN.de
Altstadtwohnungen: Makler sind verpflichtet, in Immobilienanzeigen Angaben zur energetischen Qualität zu machen (c) HESSENMAGAZIN.de

[Deutschland] Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat in erster Instanz erneut einen Rechtsstreit wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht für sich entschieden. In der Auseinandersetzung mit einem Immobilienmakler ging es um Anzeigen für eine Doppelhaushälfte und eine Wohnung. Bei den Annoncen in einer Tageszeitung sowie im Internet fehlten gesetzlich vorgeschriebene Angaben zur energetischen Beschaffenheit der Objekte. Das Landgericht Bayreuth urteilte am 28.4.2016, dass Angaben aus dem Energieausweis von Immobilienmaklern gemacht werden müssen – auch wenn diese in § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht ausdrücklich erwähnt werden. Gegen die Entscheidung legte der Immobilienmakler Berufung ein, so dass sich das Oberlandesgericht Bamberg mit der Sache befassen wird.

Dem Rechtsstreit vorausgegangen waren zwei Aufforderungen der DUH, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies erfolgte in beiden Fällen nicht. „Die beharrliche Weigerung zahlreicher Immobilienmakler, ihre potentiellen Kunden umfassend zu informieren, führt dazu, dass die DUH seit Mai 2014 über 90 Gerichtsverfahren führen musste. Nun steht es erneut schwarz auf weiß, welche Pflichten die Makler haben. Wir freuen uns, dass das Gericht grundlegende Verbraucherrechte mit dem Urteil bestätigt hat“, sagt Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz bei der DUH.

Seit Mai 2014 müssen in Immobilienanzeigen bestimmte energie- und damit betriebskostenrelevante Informationen über das Objekt genannt werden. Dazu zählen Angaben zum Energiebedarf  bzw. Energieverbrauch und ob ein Verbrauchs- oder ein Bedarfsausweis vorliegt, das Baujahr, der wesentliche Energieträger für die Heizung und bei neueren Ausweisen auch die Energieeffizienzklasse des Gebäudes. Der Energieausweis muss bei Besichtigungsterminen deutlich sichtbar ausgehängt oder dem Interessenten vorgelegt werden.

Ziel ist es, die Ökobilanz des Objekts für potentielle Mieter oder Käufer offenzulegen und sie für den Energieverbrauch des Gebäudes zu sensibilisieren. Die Informationen sollen schließlich zur Miet- bzw. Kaufentscheidungen beitragen und den Markt an hochwertig saniertem Wohnraum durch eine höhere Nachfrage ankurbeln.

In der europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU ist geregelt, dass ausnahmslos in allen kommerziellen Immobilienanzeigen Angaben aus dem Energieausweis zur energetischen Qualität gemacht werden müssen. Bei der Umsetzung der europäischen Vorgabe in nationales Recht hat der deutsche Gesetzgeber Makler als bedeutende Vertriebsquelle von den Informationspflichten nicht ausdrücklich erwähnt. Dazu Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Wir fordern die Bundesregierung auf, diesen Mangel bei der aktuellen Novellierung der Energieeinsparverordnung zu beheben. Nur so kann das Gesetz seine beabsichtigte Wirkung entfalten.“

Kernaussagen aus dem am 28.04.2016 ergangenen Urteil (13 HK O 57/15) sind: „Der Beklagten ist zuzugeben, dass in § 16a Abs. 2 EnEV 2014 Makler ausdrücklich nicht genannt sind. Es mag auch sein, dass es sich insoweit um kein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt, sondern dass der Verordnungsgeber bewusst auf die Nennung der Makler verzichtet hat.

Hierauf kommt es aber nicht an.(…)  Der Schutzzweck von Art. 12 Abs. 4 RL 2010/31/EU gebietet es, § 16 a Abs. 2 EnEV 2014 dahingehend auszulegen, dass auch Makler, die Immobilienanzeigen veranlassen, die gemäß § 16a EnEV verlangten Angaben in kommerziellen Medien  machen müssen. Sinn und Zweck der Richtlinie ist es, Käufern, Mietern oder Pächtern Informationen über den Energiestatus einer Immobilie vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages zukommen zu lassen.

Entscheidend ist nicht, wer eine Immobilie auf dem Markt anbietet, ob der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter selbst oder ein Dritter. Entscheidend für die Erfüllung der Pflichten aus § 16a EnEV ist vielmehr, dass derjenige, der ein solches Angebot in Form einer Anzeige veranlasst, dafür Sorge zu tragen, dass in dieser die Angaben des § 16a Abs. 1 EnEV 2014 erfolgen. Nur so kann erreicht werden, dass ein Interessent vorab über den Energiestatus des Objekts informiert wird.“

Das Gerichtsurteil: HIER <-KLICK

Mehr Informationen zum Energieausweis und der Position der DUH: http://www.duh.de/5381.html

Quelle Text: DUH

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